Allgemeine Geschäftsbedingungen der Moss GmbH
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Angebote
Unser Angebot ist freibleibend.
2. Aufträge
Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.
3. Preise
Berechnung der Ware erfolgt zu unseren am Lieferungstag gültigen Preisen ab Werk, ausschließlich Verpackung. Erfahren die Preise zwischen Auftragsbestätigung und Ausfertigung infolge Steigerung der Rohstoffkosten oder sonstigen Gründen eine Erhöhung, so gelten jeweils unsere am Lieferungstag gültigen Preise.
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in ver- lustfreier Kasse. Bei Wechselzah- lung wird kein Skonto gewährt. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird.
Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Eingehende Zahlungen werden zu- nächst auf Zinsforderungen und dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht. Kassens- konto wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch derjenigen aus früherer Lieferung gewährt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. An Verzugszinsen wird der jeweils gültige Bankzins zuzüglich Kosten und Provisionen berechnet. Wechsel und Schecks – für uns spesenfrei – gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle eines Wechselprotestes, eines eigenen oder fremden Akzeptes werden unsere Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln, ungeachtet, ob es eigene oder fremde Wechsel sind, sofort fällig. Ein Recht auf Einbehaltung der Zahlung und Aufrechnung steht dem Käufer nicht zu. So- lange fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, bleiben wir von weiteren Lieferungen frei bzw. können wir für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Bezahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen. Dies gilt auch, wenn uns nach Vertragsschluß infolge einer ungünstigen Auskunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen oder wenn nach unserer Auffassung aus sonstigen Gründen die Verhältnisse des Käufers als verschlechtert anzusehen sind. In beiden Fallen ist der Käufer zu Gegenansprüchen nicht berechtigt.
5. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Betriebsstörungen, Ausfälle einer Rohstofflieferung und alle sonstigen Umstände, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, entbinden uns für die Zeit der Behinderung von der gegebenen Lieferungspflicht und berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Auftrag oder zu Schadenersatzforderungen, somit Liefermöglichkeit der Ware vorbehalten. Ablieferung und Berechnung erfolgt im Ganzen oder in Teilsendungen nach jeweiliger Fertigstellung. Bei Abschlüssen gilt jede Lieferung als ein Geschäft für sich. Etwaige Differenzen bei einzelnen Lieferungen bleiben ohne Präjudiz auf die anderen. Die Lieferungen sind zu 10 % unter oder über der bestellten Menge sowie geringe Abweichungen von den Massen, Gewichten, Abbildungen und vereinbarten Ausführungen behalten wir uns vor. Von weiteren Lieferungen sind wir ohne Inverzugsetzung frei, wenn ein Käufer seinen Verpflichtungen bezüglich einer Teillieferung nicht vertragsgerecht nachkommt.
6. Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt ab Werk Lennestadt auf Gefahr des Empfängers als Frachtgut, Express oder per Post, wenn keine andere Versandart vorgeschrieben ist. Falls Verpackung notwendig ist, wird sie sorgfältig vorgenommen und zu unseren Selbstkosten in Rechnung gestellt, aber nicht zu- rückgenommen. Wenn allerdings in besonderen Fällen die Rücknahme von Kisten vereinbart ist, erfolgt nach frachtfreier Rücksendung in wiederverwendungsfähigem Zustand Gutschrift zu 2/3 des berechneten Wertes.
Spezialverpackung wird zurückgenommen, muss aber innerhalb 14 Tagen frachtfrei bei uns ein- treffen. Beschädigte und nicht zurückgesandte Spezialverpackungen werden zu unseren Selbst- kosten in Rechnung gestellt.
7. Lieferzeit
Alle von uns angegebenen Lieferzeiten oder Lieferdaten sind unverbindlich und werden nach Möglichkeit eingehalten. Die Überschreitung der Lieferzeit berechtigen den Kunden nicht, Rück- tritt, Verzugsstrafen oder Schadenersatz geltend zu machen.
8. Reklamationen
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Waren beim Empfänger schriftlich mitgeteilt werden. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Bei berechtigten Beanstandungen können wir je nach Art die Mangel beseitigen oder gegen Rückgabe der Ware Ersatzlieferung vornehmen. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf Wandlung oder Schadenersatz sowie Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Zur Rücknahme der Ware sind wir nur verpflichtet, wenn wir vorher hierzu unser schriftliches Einverständnis ge- geben haben. Rücksendung ist frachtfrei unserem Werke vorzunehmen und erfolgt auf Gefahr
des Bestellers. Für Mängel unserer Waren haften wir nur im Rahmen unserer Verkaufsbedingungen und Garantieerklärungen. Eine Zurückhaltung der Zahlung bei Nichteingang der Ware, bei Mangelrügen oder bei irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, feindliche Besatzung, Streik, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Mangel an Brenn- und Rohstoffen auf Seiten der Rohstofflieferanten und andere zwingende Gründe, zum Beispiel Verteuerung der Rohstoffe und Arbeitnehmer, entbinden uns von festgesetzten Lieferzeiten. Kleine Unregelmäßigkeiten und geringe Abweichungen der Farben und Abmessungen, wie solche bei der Eigenart der Erzeugung vorkommen, berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung oder von Abzügen. Das Zustandekommen des Vertrages ist unabhängig von Nebenabreden über Korrekturabzüge, Zeichnungen und dergleichen. Die Begutachtung der Korrekturabzüge, Zeichnungen und Ausfallmuster durch den Kunden entbinden von jeder Verantwortung für die Richtigkeit dieser Vorlagen.
Wünscht der Besteller die Übersendung von Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen usw., so ist der Besteller verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eingang der gewünschten Unterlagen zu er- klären, ob er mit diesen einverstanden ist. Andernfalls ist er verpflichtet, innerhalb derselben Frist seine eigenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die bestellten Schilder entsprechend den übersandten Unterlagen anzufertigen und zu liefern oder die in Ziffer 11 erwähnten Ansprüche zu stellen.
Für alle uns eingesandten Zeichnungen, Skizzen und Entwurfe übernimmt der Besteller die Verantwortung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht.
9. Werkzeuge
Werkzeuge für Sonderanfertigungen bleiben unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten oder ein Teil davon vom Auftraggeber übernommen werden. Bei Lieferungen im Rahmen unserer Auftragsfertigung, also Waren, die auf Sonderformen ausschließlich für einen Kunden gefertigt werden, behalten wir uns eine produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Warenmenge vor.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor Wechsel und Schecks gelten nur als einstellige Zahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befug- nis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers frei- zugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
11. Sonstige Bestimmungen
Bestellungsgemäß gelieferte Waren können nicht zurückgenommen werden. Erfolgt ausnahmsweise die Zurücknahme normaler Teile aus irgendeinem Grund, so berechnen wir nach fracht- freiem Eintreffen an dem von uns benannten Bestimmungsort 10 % für Verwaltungskosten, Um- schleifen usw. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück oder verweigert er die Vertragserfüllung, ist er verpflichtet, 40% der Auftragssumme (als Entschädigung für Abschlussprovision, Verdienstausfall, Selbstkosten usw. ) an uns zu zahlen.
12. Andere Bedingungen
Für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Zahlungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, die vorstehenden Bedingungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir dies vorher ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Sollte ein schriftlicher Widerspruch von uns nicht erfolgen, so liegt darin keine stillschweigende Anerkennung
13. Schriftform
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verbindlich. Anderslautende Bedingungen sowie mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Durch Annahme unserer Auftragsbestätigung erklärt sich unser Vertragspartner mit der Aufhebung seiner eigenen Bedingungen in allen Punkten ohne Vorbehalt einverstanden
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile unbeschadet der Höhe des Streitwertes ist das Amtsgericht Siegen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Lennestadt.
Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gewährleistungsansprüche betreffend von uns verwendeten Materials können wir ausschließlich nur im Rahmen der Haftung unseres Vorlieferanten anerkennen. Sollte eine dieser Geschäftsbedingungen durch gerichtlichen Beschluss außer Kraft gesetzt werden, so hat dies auf die anderen Geschäftsbedingungen keinerlei Einfluss und setzt diese nicht außer Kraft. Bei Auftragsstornierung oder Auftragsminderung werden angefallene Kosten, für Lithografie, Werkzeugkosten oder Siebkosten berechnet.